Im Steuerrecht wird die Land- und Forstwirtschaft zusammengefasst.
Grundsätzlich unterteilt das Einkommensteuergesetz (EStG) in Gewinneinkünfte und in Überschusseinkünfte. Gewinneinkünfte sind die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Die Betriebsausgaben werden für die Einteilung der Einkünfte von den Betriebseinnahmen abgezogen. Folglich ergibt sich entweder ein Gewinn oder Verlust. Um als landwirtschaftlicher Betrieb gewertet zu werden, genügt allein die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Grundstücksflächennutzung. Weitere Faktoren, wie etwa eine minimale Betriebsgröße oder auch das Kriterium der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind unbeachtlich.
Neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann derselbe Betrieb auch einen gewerblichen Betrieb darstellen. Als Voraussetzung hierfür muss eine objektive Trennlinie gezogen werden können. Hat ein Landwirt zwei oder mehrere unterschiedliche Wirtschaftsfelder wie beispielsweise den Anbau von Kartoffeln und zugleich die Zucht von Alpakas, und er trennt diese beiden Wirtschaftsfelder nicht voneinander, stellt der Betrieb sowohl einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar als auch einen gewerblichen.
Ein Hausgarten oder auch ein Wochenendgarten kann als Liebhaberei eingestuft werden. Eine solche Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei macht diese grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. Die Folge ist, dass die Aufwendungen oder Verluste das Einkommen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht mindern dürfen. Die Frage der Einstufung als Liebhaberei ist einzelfallabhängig.
Neben diesen speziellen ertragsteuerlichen Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft gilt es auch, bei der Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirt besondere Grundsätze zu achten. Grundsätzlich unterliegt jeder Betrieb der Durchschnittsbesteuerung. Auf sämtliche Umsätze und auch Eingangsleistungen wird ein festgelegter Steuersatz angewandt. Beim Viehbetrieb liegt der Steuersatz beispielsweise bei 10,7 Prozent.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nur steuerlich berücksichtigt, wenn sie 900 Euro beziehungsweise 1.800 Euro bei Ehegatten übersteigen.