Landwirtschaftliches Erbrecht

Knapp die Hälfte der Fläche der Bundesrepublik wird landwirtschaftlich genutzt. Folglich stellt sich bei dieser großen Anzahl von Flächen die Frage des Erbes. Das deutsche Erbrecht macht in der Regel keine Ausnahmen bei Sonderfällen. Mithin finden zumeist für jeden Erbfall die gleichen Regelungen Anwendung. Die grundsätzliche Regelung des deutschen Erbrechts ist, dass der Nachlass im Ganzen auf einen oder mehrere Erben übergeht. Eine Ausnahme stellt jedoch die Landwirtschaft dar. Das Erbrecht in der Landwirtschaft ist mit gewissen Sonderregelungen durchzogen.

Grundsätzlich gibt es kein einheitlich geregeltes Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland.

Im Nord-Westen von Deutschland gilt die sogenannte Höfeordnung (HöfeO). In weiten Teilen Niedersachsens, in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg wird die Erbfolge in der Landwirtschaft mit der Höfeordnung durch ein Regelwerk bestimmt, welches im Jahr 1947 auf eine Anordnung des Befehlshabers der britischen Besatzungszone zurückgeht. Andere Bundesländer haben landesrechtliche Anerbengesetze geschaffen, in manchen Bundesländern gilt das Landgüterrecht des BGB.

Die Höfeordnung wurde mit dem Ziel eingeführt, den landwirtschaftlichen Betrieb im Zuge des Nachlassverfahrens vor einer Zerschlagung zu bewahren. Darüber hinaus soll auch sichergestellt werden, dass die Hofstelle überlebensfähig bleibt. Folglich gehen landwirtschaftliche Betriebe in Bundesländern, in denen die Höfeordnung im Recht impliziert ist, auf lediglich einen Erben über. 

Der Gesetzgeber definiert einen Hof im Allgemeinen als eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle, dessen Wert bei mindestens 10.000 Euro liegt. Außerdem muss der Hof im Eigentum einer einzelnen natürlichen Person oder im Eigentum eines Ehepaares liegen. Zusätzlich zu dem Hof gehen nach der Höfeordnung auch sämtliche Grundstücke, die bewirtschaftet wurden, sowie sämtliches Hofzubehör auf den Alleinerben über.

Folglich stellt sich die Frage, wer alleiniger Erbe wird. Im Grundsatz kann der Erblasser den Hoferben bestimmen. Somit steht ihm das Recht zu, seinen Nachfolger selbst einzusetzen. Jedoch gilt es bei der Ausübung dieses Rechts einiges zu beachten. 

Zu beachten ist, dass der Erblasser testamentarisch kein anderes Kind als Hoferben einsetzen kann, wenn er bereits einem seiner Kinder die Bewirtschaftung des Betriebes übertragen hat. Liegt kein Testament vor, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Auch hierbei sind landwirtschaftliche Besonderheiten zu beachten. 

Zunächst wird das Kind kraft Gesetzes Alleinerbe, welches den Hof bereits bewirtschaftet hat. Falls der Erblasser keinem seiner Kinder diese Aufgabe übertragen hat, ist die Qualifikation der möglichen Erben ausschlaggebend. Der Hof wird derjenigen Person übertragen, welche eine Ausbildung oder Beschäftigung im landwirtschaftlichen Bereich vorweisen kann. Hat keiner der möglichen Erben eine entsprechende Qualifikation, wird in einigen Bundesländern der Älteste in anderen der Jüngste Erbnachfolger. 

In den übrigen Bundesländern und Gebieten der Bundesrepublik, in denen die Höfeordnung nicht gilt, kann ein Miterbe, welcher kraft gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden ist, beim zuständigen Landwirtschaftsgericht, welches zumeist das Amtsgericht ist, die sogenannte ungeteilte Zuweisung des Betriebes beantragen. Dies bedeutet, dass der Miterbe vor Gericht versucht, die Zersplitterung des Betriebs zu verhindern und somit die anderen Miterben als Erbnachfolger mithilfe des Gerichts versucht auszuschließen. Hat der Antrag des Erbens Erfolg, müssen die anderen Miterben entschädigt werden.