Der Begriff des Grundstücks wird im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht genauer definiert. Jedoch ergibt sich aus der Grundbuchordnung (GBO) und dem BGB, dass ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Grundstücksoberfläche ist, welcher in einem Grundbuch unter eben dieser Bezeichnung geführt wird. Im Grundbuch wird das Grundstück eingetragen, welches aus einem oder mehreren Flurnummern bestehen kann. Eine Flurnummer ist ein räumlich abgegrenzter Bereich der Erdoberfläche. Das Grundstück umfasst alles, was oben mit der Erdoberfläche sowie auch darunter verbunden ist.
Der Eigentümer eines Grundstückes kann gem. § 903 BGB, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Gesetze, welche diesem entgegenstehen, sind beispielsweise das Landesnachbarrecht und die Grundsätze der nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisse. Ebenso sind nach § 1018 BGB Einschränkungen durch mögliche Grunddienstbarkeiten gegeben. Durch dieses Recht wird das Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstückes belastet. Die hier genannte Dienstbarkeit hat Wirkungen gegenüber jedem.
Eine Grenzabmarkung, also die rechtliche Begrenzung eines Flurstückes, ist in § 919 BGB geregelt. Nach Absatz 1 kann der Eigentümer eines Grundstückes von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen oder, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung dieser mitwirkt. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Grundstücke direkt aneinandergrenzen und der Grenzverlauf unstrittig ist. Die Abmarkung kann nur über staatliche Vermessungsbehörden erfolgen. Die Kosten für diese Abmarkung werden von den Beteiligten zum gleichen Anteil getragen.
Im deutschen Recht gibt es verschiedene Arten von Grundstücken. Zu unterscheiden ist zwischen
- einem gemischt genutzten Grundstück,
- einem Geschäftsgrundstück,
- einem Mietwohngrundstück und
- bebauten Grundstücken.
Zu einem Grundstück gehören die wesentlichen Bestandteile eines solchen sowie das Zubehör eines Grundstückes. Wesentliche Bestandteile sind nach § 93 BGB Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Gegenstand zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Somit gehören Wohnhäuser oder zumeist auch Pflanzen zu dem Grundstück.
Im Zuge des Grundstücksrechts stellt sich auch immer die Frage bezüglich möglicher Bauvorhaben und der Rechtmäßigkeit solcher.
Das deutsche Baurecht lässt sich in einen öffentlichen und einen privaten Teil gliedern. Wie die Unterteilung schon zeigt, ist das deutsche Baurecht ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet. Der öffentlich-rechtliche Teil beschäftigt sich vor allem mit den Dingen, die das Bauvorhaben als solches betreffen. Entscheidend ist das Baugesetzbuch (BauGB) als Bundesgesetz. Neben dem Bundesgesetz sind auch individuelle Regelungen von Bedeutung, welche sich zwischen den einzelnen Bundesländern unterscheiden können.
Das zivilrechtliche Baurecht ist Bestandteil des allgemeinen und besonderen Privatrechts. Es beschäftigt sich mit dem Zustandekommen von Bauverträgen und deren Abwicklung. Bei Mängeln oder anderen Leistungsstörungen greifen verschiedene Normen des BGB. Zudem ist es bei sämtlichen Angelegenheiten, die mit dem Bauvorhaben in Verbindung stehen und zwischen den Vertragspartner abgewickelt werden müssen, anzuwenden.