Die gemeinsame Agrarpolitik stellt einen Eckpfeiler des europäischen Einigungswerkes dar. Die große Bedeutung ist auch in Art. 43 Abs. 2 AEUV zu erkennen. Diese Vorschrift enthält eine konkurrierende Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des materiellen Agrarrechts. Da die Union jedoch ihre konkurrierende Zuständigkeit in weitem Umfang bereits ausgeübt hat, ist die Zuständigkeit der Agrarpolitik in wesentlichen Bereichen inzwischen zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union geworden.
Art. 38 Abs. 1 AEUV bezieht die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in den gemeinsamen Markt mit ein.
Die Europäische Union hat ihre Agrarpolitik in den letzten Jahrzehnten neu ausgerichtet. Diese Neuausrichtung erfolgte, um den Landwirten dabei zu helfen, die neuen Herausforderungen wie beispielsweise die Klimakrise oder die steigenden Bevölkerungszahlen erfolgreich angehen zu können.
Die Agrarpolitik der EU erstreckt sich auf viele Bereiche. Diese sind unter anderem
- die Nahrungsmittelqualität,
- Rückverfolgbarkeit der erwirtschafteten Lebensmittel sowie
- Handel und Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der EU.
Die Landwirte der europäischen Mitgliedsstaaten werden finanziell unterstützt und gefördert. Diese Förderungen beziehen sich hauptsächlich auf nachhaltige und umweltfreundliche Verfahren. Zudem investiert die EU gleichzeitig in die Entwicklung ländlicher Gebiete.
Die Anwendung des von der EU geschaffenen Rechts erfolgt durch nationale und lokale Behörden. Das Bereitstellen der finanziellen Mittel an die Mitgliedsstaaten ist ebenfalls auf europäischer Ebene geregelt und erfolgt über den EU-Haushalt. Darüber hinaus überwacht die Europäische Union die Anwendung der Rechtsvorschriften.
Die Union ist bei der Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik an die von ihr abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge gebunden. Das Welthandelsrecht, insbesondere das Recht der Welthandelsorganisation, ist von zentraler Bedeutung.