Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Binnenfischerei

Landwirtschaft

Als Landwirtschaft wird die wirtschaftliche Nutzung des Bodens zur Erzeugung sowohl von tierischen als auch von pflanzlichen Produkten bezeichnet. Da die Landwirtschaft in aller Regel die Rohstoffe für ein Produkt liefert, ist diese als Urproduktion anzusehen. Folglich fällt die Landwirtschaft unter den Primärsektor. Im weiteren Sinne gehören zur Landwirtschaft auch Forstwirtschaft, Gartenbau einschließlich Zierpflanzen- und Gemüsebau, Obstbau sowie weitere Bereiche wie die Fischerei, die Jagd und landwirtschaftliche Nebengewerbe.

Forstwirtschaft

Die planmäßige wirtschaftliche Nutzung des Waldes wird als Forstwirtschaft bezeichnet. Auch der Begriff Waldwirtschaft wird oftmals für diese Handlungen genutzt. Die Forstwirtschaft stellt einen Teil der Volkswirtschaft dar. Ziel einer wirtschaftlichen Nutzung von Wäldern ist neben der Rohstoffgewinnung des Holzes auch das Erbringen immaterieller Leistungen. Diese immateriellen Leistungen sind beispielsweise die Erhaltung der Wälder oder die Sicherung von Schutz- und Erholungsraum der Tiere, welche die Wälder besiedeln. 

Jagd 

Unter der Jagd wird das Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild verstanden. Grundsätzlich fallen unter diese Definition alle jagdlichen Dinge. Aufgrund der Gesetzgebungskompetenz aus den Art. 70 ff. GG ist das Jagdrecht Ländersache. Somit sind neben dem Bundesjagdgesetz auch die jeweiligen Landesjagdgesetze von Bedeutung. 

Binnenfischerei 

Die Binnenfischerei beschreibt das Fischen in Binnengewässern. Unter diese Begrifflichkeit fällt vor allem das Fischen in Süßgewässern. Somit sind Fluss- und Seenfischerei, die Teichwirtschaften sowie Anlagen zur Aquakultur der Binnenfischerei zuzuordnen.

Aufgrund der Gesetzgebungskompetenz wird die Binnenfischerei durch die Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. Art. 14 des Grundgesetzes schützt das Fischereirecht als ein geschütztes eigentumsgleiches Recht. Grundsätzlich steht das Recht zur Fischerei dem jeweiligen Gewässereigentümer zu.